Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte lediglich Kenntnis von der oben beschriebenen Praxis hatte, oder ob er seinen Mitarbeitern eine entsprechende Weisung erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Frage einzugehen, ob der Beschuldigte die Verantwortung für diese Form der Entsorgung des abgesaugten Diesels an den Werkstatt-Chef C.________ delegiert hatte. Weiter ist bestritten, ob die Explosion auch durch eine Taschenlampe, wie sie in der Garage regelmässig benutzt wurde und der Verstorbene am Tag des Unfalls bei sich trug, bzw. auf andere Weise ohne Benutzung des Feuerzeugs hätte ausgelöst werden können.