____ um die Heizung gekümmert und es zu seinen Aufgaben gehört hatte, gegebenenfalls den Heizölstand zu überprüfen und den Beschuldigten darüber zu informieren. Ebenfalls unbestritten ist die Unfallursache, mithin also der Grund der Explosion. Darauf wird jedoch später noch näher einzugehen sein. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte lediglich Kenntnis von der oben beschriebenen Praxis hatte, oder ob er seinen Mitarbeitern eine entsprechende Weisung erteilt hat.