7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Betriebsinhaber der E.________Garage Kenntnis davon hatte, dass gelegentlich Diesel aus falsch betankten Fahrzeugen mit Benzinverbrennungsmotor durch Mitarbeitende abgesaugt und in den Heizöltank geleert wurde, wobei unvermeidlich war, dass beim Absaugen des Diesels immer auch ein geringer Anteil Benzin angesaugt und in den Heizöltank gegeben wurde. Ebenfalls hat als unbestritten zu gelten, dass sich der verstorbene D.________ zusammen mit seinem Sohn F._____