Die Kammer überprüft die angefochtenen Punkte mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Fahrlässige Tötung