b. der fahrlässigen Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, angeblich begangen ab 2009 bis 19.02.2013 in X.________, E.________Garage. 3. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seinen für beide Instanzen gehabten Verteidigungsaufwand zuzusprechen.