1041), woraufhin am 23. August 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag. 1042f.). Die schriftliche Berufungsbegründung ging nach zweimalig gewährter Fristerstreckung am 24. November 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1056 ff.).