Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag. 1033). Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 ersuchte die Verfahrensleitung den Beschuldigten darum, zur Frage der Durchführung eines allfälligen schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 1038f.). Namens des Beschuldigten gab Rechtsanwalt B.________ am 22. August 2016 das Einverständnis bekannt (pag. 1041), woraufhin am 23. August 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung aufgefordert wurde (pag.