2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1010). In seiner ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 8. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche, der dafür ausgesprochenen Strafen sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1021). Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 gab die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren bekannt (pag.