_, und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, begangen ab 2009 bis am 19. Februar 2013 in X.________, schuldig, und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 12‘000.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen und unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘250.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 15 Tage).