ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, jedoch unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 500.00 für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Hingegen sprach das Gericht den Beschuldigten der fahrlässigen Tötung, begangen am 19. Februar 2013 in X.________ z.N. von D.________, und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von Sonderabfällen, begangen ab 2009 bis am 19. Februar 2013 in X.___