4. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug