Für den Entscheid über das Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat zwar als vollumfänglich unterliegend zu gelten, hingegen ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass die POM sein Gesuch auf Erlass einer Verfügung an die ASMV hätte zurückweisen müssen. Insofern trifft ihn die gesetzliche Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) lediglich im Umfang von ¾ der anfallenden und noch zu bestimmenden Kosten der amtlichen Verbeiständung.