Bezüglich der Zustellung der Vernehmlassung ist festzuhalten, dass seit Eingang der Vernehmlassung bei der POM und der Zustellung an den Beschwerdeführer knapp 4 Wochen vergangen sind. Die POM hat diese Verzögerung damit begründet, dass die eingehenden Unterlagen studiert und über allfällige weitere Massnahmen befunden werden musste, was eine gewisse Zeit benötige. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar; der zuständigen Behörde ist