Dies ergibt sich denn auch aus dem Prinzip der Waffengleichheit bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst keine Fristverlängerung beantragt hat und die Streitsache nicht von besonderer Komplexität ist, ist die gewährte Fristerstreckung von zwei mal 30 Tagen jedoch als maximal zulässige Verlängerung zu bezeichnen. Bezüglich der Zustellung der Vernehmlassung ist festzuhalten, dass seit Eingang der Vernehmlassung bei der POM und der Zustellung an den Beschwerdeführer knapp 4 Wochen vergangen sind.