nicht an das Beschleunigungsgebot gebunden ist, weswegen ihm unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres Fristverlängerungen gewährt werden dürfen. Das Beschleunigungsgebot, welches nur für Behörden gilt, spricht jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht per se dagegen, vorliegend der ASMV Fristverlängerungen zu gewähren. Dies ergibt sich denn auch aus dem Prinzip der Waffengleichheit bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör.