Schliesslich ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot nach Ansicht der Kammer auch während der Instruktion des Beschwerdeverfahrens nicht verletzt wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz zweimal um einen Monat erstreckt und ihm die Vernehmlassung schliesslich nicht umgehend zugestellt worden sei. Das Gewähren von Fristverlängerungen an die Vorinstanz entspricht gängiger Praxis und ist zulässig. Dies hat insbesondere für den vorliegenden Fall zu gelten, indem wie dargelegt nicht von einem dringlichen Verfahren auszugehen ist. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu einer Behörde