Dies hat insbesondere für das vorliegende Verfahren zu gelten, in dem nur ein einmaliger Schriftenwechsel durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer nach Einreichung der Schlussbemerkungen, mit dem der Beschwerdeführer erstmals um sofortigen Entscheid über sein Gesuch ersucht hatte, keine weiteren notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen mehr entstanden. Ein unverzüglicher Entscheid würde dem Beschwerdeführer daher faktisch kaum einen Vorteil bieten, weswegen ihm zuzumuten ist, den Endentscheid abzuwarten.