Auch hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist keine Rechtsverzögerung durch die POM auszumachen. Die Praxis der POM, über Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erst im Endentscheid zu befinden, ist nicht zu beanstanden. Dies hat insbesondere für das vorliegende Verfahren zu gelten, in dem nur ein einmaliger Schriftenwechsel durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer nach Einreichung der Schlussbemerkungen, mit dem der Beschwerdeführer erstmals um sofortigen Entscheid über sein Gesuch ersucht hatte, keine weiteren notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen mehr entstanden.