Die Frage der Einsicht in die vollständige Watch- Liste ist für den Beschwerdeführer nicht von erheblicher Bedeutung. Wie die POM zutreffend ausführt, wird die Frage von Vollzugslockerungen bzw. auch die Frage einer Aufhebung der Massnahme / bedingten Entlassung anhand der gesetzlichen Grundlagen beurteilt. Das Bestehen der Watch-Liste hat dabei keinen Einfluss auf die Beurteilung des Einzelfalls des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält zudem Einsicht in seine in der Watch-Liste enthaltenen Daten.