Die POM verfügt jedoch als Behörde des Kantons Bern über begrenzte Ressourcen, was insofern zu berücksichtigen ist, als nicht mit einem Entscheid binnen weniger Wochen gerechnet werden darf. Das Bernische Verwaltungsgericht hat denn auch festgehalten, dass eine auf Arbeitsüberlastung zurückzuführende, einmalige Verzögerung eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Polizeibewilligung um mehrere Monate im allgemeinen hingenommen werden muss, wenn nicht leicht zu beurteilende Gesichtspunkte umstritten sind (MERKLI, AESCHLIMANN, HERZOG, a.a.O., Art. 49 N 70.).