Wie erwähnt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verfahrensdauer noch angemessen ist, insbesondere auf die Komplexität / Umfang der Materie sowie auf ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien abzustellen. Bei der durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob ihm Einsicht in die vollständige Watch- Liste zu gewähren sei, handelt es sich um eine Frage der kantonalen Datenschutzgesetzgebung und damit um eine rechtliche Frage. Die Frage ist in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Schwierigkeit, der Streitgegenstand ist klar umgrenzt und es stellen sich keine komplexen Nebenfragen.