Liegt z.B. eine Sache im wachsenden Schaden oder wird eine Person schwer belastet, so muss ein Verfahren energischer vorangetrieben werden als in Angelegenheiten, die für die Beteiligten vor allem mittel- oder längerfristig von Interesse sind. Die personellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind ebenfalls miteinzubeziehen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschreitungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die Kantone sind ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege verpflichtet (MERKLI, AESCHLIMANN, HERZOG, a.a.O., Art. 49 N 69f.).