5 Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2001, in: BVR 2001, S. 93 ff., E. 5 mit weiteren Hinweisen). Wesentliche Umstände stellen neben den Schwierigkeiten und dem Umfang der Sache auch ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien dar. Liegt z.B. eine Sache im wachsenden Schaden oder wird eine Person schwer belastet, so muss ein Verfahren energischer vorangetrieben werden als in Angelegenheiten, die für die Beteiligten vor allem mittel- oder längerfristig von Interesse sind.