Zudem habe der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren ein mehrseitiges Gesuch eingereicht, welches ins Beschwerdeverfahren integriert werden musste. Dass über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden worden sei, sei nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen darum ersucht habe, und zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Aufwendungen mehr entstehen würden (pag. 35f.).