Die gewährten Fristverlängerungen seien nicht zu beanstanden, zumal auch die beschwerdeführende Partei eine solche verlangen dürfe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf der Watch-Liste befinde, ändere weder an seinem Vollzugssetting noch an den materiellen Voraussetzungen von Vollzugslockerungen etwas. Zudem habe der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren ein mehrseitiges Gesuch eingereicht, welches ins Beschwerdeverfahren integriert werden musste.