3. Die POM macht ihrerseits geltend, dass bereits angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens von lediglich sechs Monaten in Verbindung mit der Bedeutung der Streitsache eine Rechtsverzögerung auszuschliessen sei. Zwischen der Einreichung der Beschwerde und der Zustellung der Vernehmlassung sei ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden. Die gewährten Fristverlängerungen seien nicht zu beanstanden, zumal auch die beschwerdeführende Partei eine solche verlangen dürfe.