Die Thematik der Watch-Liste sei der Vorinstanz bekannt, sie sei zudem für ihn von Relevanz, da er sich nach wie vor in Haft befinde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Liste ein zentrales Instrument zur Beurteilung von Vollzugslockerungen darstelle und damit stark in seine Rechte eingegriffen werde (pag. 19f.). Er könne sich nun nicht gegen den durch die ASMV getroffenen Entscheid zur Wehr setzen, damit sei ihm eine wirksame Beschwerde verwehrt worden (pag. 23).