Die von ihm eingereichte Beschwerde datiere vom 18. Mai 2016, wobei die Vorinstanz bis dato nicht entschieden habe. Die der ASMV gesetzte Frist zur Vernehmlassung sei wegen Überlastung bzw. Ferienabwesenheiten um fast zwei Monate erstreckt worden, was unzulässig sei, da die Behörde verpflichtet sei, eine ausreichend sachliche und personelle Ausstattung sicherzustellen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, ihm die Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 sofort zuzustellen und ihm Frist für allfällige Schlussbemerkungen zu setzen.