4 2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, ob die Erstellung der Watch-Liste rechtmässig sei. Er befinde sich auf dieser Liste, weswegen Vollzugslockerungen nur unter erschwerten Bedingungen möglich seien (pag. 9). Die von ihm eingereichte Beschwerde datiere vom 18. Mai 2016, wobei die Vorinstanz bis dato nicht entschieden habe.