Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung bezüglich eines Entscheids über die Frage der Rechtmässigkeit der Watch-Liste rügt. Hingegen wird bei der Regelung der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch zutreffend an die ASMV gerichtet, diese die Eingabe an die POM weitergeleitet und die POM fälschlicherweise ihre fehlende Zuständigkeit nicht erkannt hat. III.