Die Frage der Rechtmässigkeit der Watch-Liste war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der ASMV und kann damit auch nicht Gegenstand des POM-Beschwerdeverfahrens sein. Würde sich die POM direkt mit dieser Frage befassen, würde dem Beschwerdeführer denn auch eine Instanz verloren gehen, was nicht in seinem Interesse liegen kann. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung bezüglich eines Entscheids über die Frage der Rechtmässigkeit der Watch-Liste rügt.