Dieser bezeichnet in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen (MERKLI, AESCHLIMANN, HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 72 N 6). Die Frage der Rechtmässigkeit der Watch-Liste war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der ASMV und kann damit auch nicht Gegenstand des POM-Beschwerdeverfahrens sein.