3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die POM sei anzuweisen, einen sofortigen Entscheid hinsichtlich des Verfahrensantrags vom 12. Januar 2016 zu treffen, ist auf seine Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist.