Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem VRPG, namentlich finden die Art. 79 und 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, seine Beschwerde ist daher an keine Frist gebunden. Der Beschwerdeführer nimmt am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das Ausbleiben des Entscheids der POM direkt betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 49 Abs. 2 und Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 18. Mai 2016 ist damit einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.