3 letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde – soweit sie sich gegen den ausbleibenden Entscheid der POM in der mit Verfügung der ASMV vom 13. Oktober 2015 definierten Streitsache richtet – zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23 Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art.