Auch sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (pag. 43). Der Beschwerdeführer replizierte seinerseits mit Eingabe vom 24. Juni 2016 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest (pag. 51 ff.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gewährte die Verfahrensleitung der POM und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 73f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 30. Juni 2016 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 81); die POM reichte gleichentags ihre Duplik ein (pag. 83f.), womit der Schriftenwechsel am 4. Juli 2016 als geschlossen erklärt wurde (pag. 85f.). II.