7. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 gewährte die Verfahrensleitung der POM Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme (pag. 29f.). Diese Gelegenheit nahm die POM mit Eingabe vom 31. Mai 2016 wahr (pag. 35). Sie beantragte, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sich die POM eines Antrags (pag. 35f.). Auf das ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (pag. 37f.) gewährte Recht zur Stellungnahme verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Ausführungen der POM. Auch sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (pag. 43).