«1. Es sei die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern anzuweisen, einen sofortigen Entscheid betreffend die Verwaltungsbeschwerde vom 16. November 2015 sowie hinsichtlich des Verfahrensantrags vom 12. Januar 2016 zu treffen (vgl. BD 260/15). 2. Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu Rechtsverzögerungen und – verweigerungen gekommen ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt.»