Am 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer schliesslich seine Schlussbemerkungen bei der POM ein und beantragte, es sei über den zusätzlichen Antrag gemäss Schreiben vom 12. Januar 2016 (Rechtmässigkeit der Watch- Liste) zu entscheiden. Zudem sei ein unverzüglicher Entscheid betreffend die mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. November 2015 beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu treffen (pag. 47 ff. Akten POM). 6. Am 18. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):