2 scheiden (pag. 41 Akten POM). Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 liess die POM dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und stellte in Aussicht, dass aufgrund der hohen Geschäftslast nicht mit einer Erledigung des Verfahrens bis Ende Februar 2016 zu rechnen sei (pag. 43f. Akten POM). Am 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer schliesslich seine Schlussbemerkungen bei der POM ein und beantragte, es sei über den zusätzlichen Antrag gemäss Schreiben vom 12. Januar 2016 (Rechtmässigkeit der Watch- Liste) zu entscheiden.