4. Am 12. Januar 2015 (recte: 2016) reichte der Beschwerdeführer bei der ASMV ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ein. Er stellte den Antrag, die ASMV habe zusammen mit der Vernehmlassung auch über die Rechtmässigkeit der Erstellung und Führung der Watch-Liste bis am 22. Januar 2016 zu entscheiden, dies ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 24 ff. Akten POM). Die Eingabe wurde in der Folge durch die ASMV an die POM weitergeleitet (pag. 35 Akten POM). Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 beantragte die ASMV, die Beschwerde vom 16. November 2015 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 36 ff. Akten POM).