1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hiess die Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) ein Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, insoweit gut, als sie festhielt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Watch-Liste habe, soweit darin Daten über ihn aufgeführt seien. Ein umfassendes Einsichtsrecht in die gesamte (anonymisierte) Watch-Liste verweigerte die ASMV jedoch (pag. 3 ff. der Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern [nachfolgend POM]).