Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 176 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juli 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde betr. Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (BD 260/15) Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 hiess die Abteilung für Straf- und Massnah- menvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) ein Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, inso- weit gut, als sie festhielt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Watch-Liste habe, soweit darin Daten über ihn aufgeführt seien. Ein umfassendes Einsichtsrecht in die gesamte (anonymisierte) Watch-Liste verweiger- te die ASMV jedoch (pag. 3 ff. der Akten der Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern [nachfolgend POM]). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2015 Ver- waltungsbeschwerde an die POM (pag. 7 ff. Akten POM). Rechtsanwalt B.________ ersuchte darin um vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2015. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Kopien und Ausdrucke der Daten zuzustellen, die über ihn im Zusammenhang mit der Watch-Liste bearbeitet werden. Insbesondere sei ihm Einsicht in die vollständige, anonymisierte Watch- Liste zu gewähren. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege zu erteilen, unter Verbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt und alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 18 Akten POM). 3. Mit Verfügung vom 18. November 2015 forderte die POM die ASMV zur Vernehm- lassung bis zum 30. November 2015 auf (pag. 20f. Akten POM). Am 30. November 2015 ersuchte die ASMV aufgrund der derzeitigen Belastung durch absolut vor- dringliche Geschäfte um Verlängerung der gesetzten Frist, was die POM bis zum 23. Dezember 2015 gewährte (pag. 22 Akten POM). Am 22. Dezember 2015 er- suchte die ASMV erneut infolge Belastung durch vordringliche Geschäfte sowie aufgrund diverser Ferienabwesenheiten um Verlängerung der gesetzten Frist. Die POM verlängerte diese Frist daraufhin letztmals bis zum 22. Januar 2016 (pag. 23 Akten POM). 4. Am 12. Januar 2015 (recte: 2016) reichte der Beschwerdeführer bei der ASMV ein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ein. Er stellte den Antrag, die ASMV habe zusammen mit der Vernehmlassung auch über die Rechtmässigkeit der Erstellung und Führung der Watch-Liste bis am 22. Januar 2016 zu entschei- den, dies ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 24 ff. Akten POM). Die Eingabe wurde in der Folge durch die ASMV an die POM weitergeleitet (pag. 35 Akten POM). Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 beantragte die ASMV, die Beschwerde vom 16. November 2015 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 36 ff. Akten POM). 5. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 wandte sich Rechtsanwalt B.________ an die POM und ersuchte um Zustellung der Beschwerdeantwort der ASMV. Gleichzeitig verlangte er, in der Beschwerdeangelegenheit sei bis Ende Februar 2016 zu ent- 2 scheiden (pag. 41 Akten POM). Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 liess die POM dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und stellte in Aussicht, dass aufgrund der hohen Geschäftslast nicht mit einer Erledi- gung des Verfahrens bis Ende Februar 2016 zu rechnen sei (pag. 43f. Akten POM). Am 11. März 2016 reichte der Beschwerdeführer schliesslich seine Schlussbemerkungen bei der POM ein und beantragte, es sei über den zusätzli- chen Antrag gemäss Schreiben vom 12. Januar 2016 (Rechtmässigkeit der Watch- Liste) zu entscheiden. Zudem sei ein unverzüglicher Entscheid betreffend die mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. November 2015 beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu treffen (pag. 47 ff. Akten POM). 6. Am 18. Mai 2016 gelangte der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): «1. Es sei die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern anzuweisen, einen sofortigen Entscheid betreffend die Verwaltungsbeschwerde vom 16. November 2015 sowie hinsichtlich des Verfahrensan- trags vom 12. Januar 2016 zu treffen (vgl. BD 260/15). 2. Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu Rechtsverzögerungen und – verweigerungen gekommen ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt.» 7. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 gewährte die Verfahrensleitung der POM Gele- genheit zur Einreichung einer Stellungnahme (pag. 29f.). Diese Gelegenheit nahm die POM mit Eingabe vom 31. Mai 2016 wahr (pag. 35). Sie beantragte, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sich die POM eines Antrags (pag. 35f.). Auf das ihr mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (pag. 37f.) gewährte Recht zur Stellungnahme verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Hinweis auf die Aus- führungen der POM. Auch sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (pag. 43). Der Beschwerdeführer replizierte seinerseits mit Eingabe vom 24. Juni 2016 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest (pag. 51 ff.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 gewährte die Verfahrensleitung der POM und der Generalstaatsan- waltschaft Gelegenheit zur Duplik (pag. 73f.). Die Generalstaatsanwaltschaft ver- zichtete am 30. Juni 2016 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 81); die POM reichte gleichentags ihre Duplik ein (pag. 83f.), womit der Schriftenwechsel am 4. Juli 2016 als geschlossen erklärt wurde (pag. 85f.). II. 1. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als 3 letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde – soweit sie sich gegen den ausbleibenden Entscheid der POM in der mit Verfügung der ASMV vom 13. Oktober 2015 definier- ten Streitsache richtet – zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23 Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Das Verfahren rich- tet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem VRPG, namentlich finden die Art. 79 und 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, seine Beschwerde ist daher an keine Frist gebunden. Der Beschwerdeführer nimmt am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch das Ausbleiben des Entscheids der POM direkt betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 49 Abs. 2 und Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 18. Mai 2016 ist damit einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die POM sei anzuweisen, einen sofortigen Entscheid hinsichtlich des Verfahrensantrags vom 12. Januar 2016 zu treffen, ist auf seine Beschwerde jedoch nicht einzutreten. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Be- stimmung des Streitgegenstandes ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen (MERKLI, AESCHLIMANN, HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 72 N 6). Die Frage der Rechtmässigkeit der Watch-Liste war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der ASMV und kann damit auch nicht Gegenstand des POM-Beschwerdeverfahrens sein. Würde sich die POM direkt mit dieser Frage befassen, würde dem Beschwerdeführer denn auch eine Instanz ver- loren gehen, was nicht in seinem Interesse liegen kann. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Rechtsverweige- rung bzw. –verzögerung bezüglich eines Entscheids über die Frage der Rechtmäs- sigkeit der Watch-Liste rügt. Hingegen wird bei der Regelung der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch zutreffend an die ASMV gerichtet, diese die Eingabe an die POM weitergeleitet und die POM fälsch- licherweise ihre fehlende Zuständigkeit nicht erkannt hat. III. 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die POM bei der Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat, mithin also ob eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsver- weigerung vorliegt. Zur Prüfung dieser Frage kann vorweg auf die obigen Aus- führungen unter Ziff. I verwiesen werden, wo der bisherige Verfahrensverlauf des Beschwerdeverfahrens dargelegt wird. 4 2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, er habe ein wesentliches Interesse daran zu wissen, ob die Erstellung der Watch-Liste rechtmässig sei. Er befinde sich auf dieser Liste, weswegen Vollzugslockerungen nur unter erschwerten Bedingungen möglich seien (pag. 9). Die von ihm einge- reichte Beschwerde datiere vom 18. Mai 2016, wobei die Vorinstanz bis dato nicht entschieden habe. Die der ASMV gesetzte Frist zur Vernehmlassung sei wegen Überlastung bzw. Ferienabwesenheiten um fast zwei Monate erstreckt worden, was unzulässig sei, da die Behörde verpflichtet sei, eine ausreichend sachliche und personelle Ausstattung sicherzustellen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, ihm die Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 sofort zuzustellen und ihm Frist für allfällige Schlussbemerkungen zu setzen. Zwischen dem 16. November 2015 und dem 19. Februar 2016 seien damit keine zielführenden Verfahrenshandlungen er- folgt. Seit dem 11. März 2016 (Einreichen Schlussbemerkungen) sei nicht einmal über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden wor- den. Die Thematik der Watch-Liste sei der Vorinstanz bekannt, sie sei zudem für ihn von Relevanz, da er sich nach wie vor in Haft befinde. Es müsse davon ausge- gangen werden, dass die Liste ein zentrales Instrument zur Beurteilung von Voll- zugslockerungen darstelle und damit stark in seine Rechte eingegriffen werde (pag. 19f.). Er könne sich nun nicht gegen den durch die ASMV getroffenen Entscheid zur Wehr setzen, damit sei ihm eine wirksame Beschwerde verwehrt worden (pag. 23). 3. Die POM macht ihrerseits geltend, dass bereits angesichts der Gesamtdauer des Verfahrens von lediglich sechs Monaten in Verbindung mit der Bedeutung der Streitsache eine Rechtsverzögerung auszuschliessen sei. Zwischen der Einrei- chung der Beschwerde und der Zustellung der Vernehmlassung sei ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden. Die gewährten Fristverlängerungen seien nicht zu beanstanden, zumal auch die beschwerdeführende Partei eine solche ver- langen dürfe. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf der Watch-Liste befinde, ändere weder an seinem Vollzugssetting noch an den materiellen Voraus- setzungen von Vollzugslockerungen etwas. Zudem habe der Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren ein mehrseitiges Gesuch eingereicht, welches ins Beschwerdeverfahren integriert werden musste. Dass über das Ge- such um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden worden sei, sei nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer erst in den Schlussbe- merkungen darum ersucht habe, und zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Aufwen- dungen mehr entstehen würden (pag. 35f.). 4. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sa- che und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entscheidungsfrist anzusehen ist und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung ge- rechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den objektiven Umständen des konkre- ten Falles. Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der 5 Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 13. Januar 2001, in: BVR 2001, S. 93 ff., E. 5 mit weiteren Hinwei- sen). Wesentliche Umstände stellen neben den Schwierigkeiten und dem Umfang der Sache auch ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien dar. Liegt z.B. ei- ne Sache im wachsenden Schaden oder wird eine Person schwer belastet, so muss ein Verfahren energischer vorangetrieben werden als in Angelegenheiten, die für die Beteiligten vor allem mittel- oder längerfristig von Interesse sind. Die perso- nellen und sachlichen Mittel der befassten Behörde sind ebenfalls miteinzubezie- hen, doch vermögen sie längerdauernde Wartezeiten oder wesentliche Überschrei- tungen von Ordnungsfristen nicht zu rechtfertigen. Die Kantone sind ihren Bürge- rinnen und Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechts- pflege verpflichtet (MERKLI, AESCHLIMANN, HERZOG, a.a.O., Art. 49 N 69f.). 5. Die vorliegend durch die POM zu beurteilende Beschwerde datiert vom 16. No- vember 2015, der Schriftenwechsel wurde mit der Einreichung der Schlussbemer- kungen vom 11. März 2016 als geschlossen erachtet. Die Beschwerde ist damit nunmehr seit rund 8 Monaten hängig und seit rund 4 Monaten entscheidreif. Wie erwähnt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verfahrensdauer noch ange- messen ist, insbesondere auf die Komplexität / Umfang der Materie sowie auf ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien abzustellen. Bei der durch den Be- schwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob ihm Einsicht in die vollständige Watch- Liste zu gewähren sei, handelt es sich um eine Frage der kantonalen Datenschutz- gesetzgebung und damit um eine rechtliche Frage. Die Frage ist in rechtlicher Hin- sicht von durchschnittlicher Schwierigkeit, der Streitgegenstand ist klar umgrenzt und es stellen sich keine komplexen Nebenfragen. Die POM verfügt jedoch als Behörde des Kantons Bern über begrenzte Ressourcen, was insofern zu berück- sichtigen ist, als nicht mit einem Entscheid binnen weniger Wochen gerechnet wer- den darf. Das Bernische Verwaltungsgericht hat denn auch festgehalten, dass eine auf Arbeitsüberlastung zurückzuführende, einmalige Verzögerung eines Beschwer- deverfahrens betreffend eine Polizeibewilligung um mehrere Monate im allgemei- nen hingenommen werden muss, wenn nicht leicht zu beurteilende Gesichtspunkte umstritten sind (MERKLI, AESCHLIMANN, HERZOG, a.a.O., Art. 49 N 70.). Insofern ist die Arbeitsbelastung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durch- aus erheblich. Eine Verfahrensdauer von mehreren Monaten wie vorliegend ist an- gesichts der vorhandenen Ressourcen bzw. der üblichen Dauer der Beschwerde- verfahren vor Behörden des Kantons Bern weder als aussergewöhnlich noch als unzumutbar zu bezeichnen. Anders wäre die Situation nur dann zu beurteilen, wenn die Streitsache von besonderer Bedeutung bzw. Dringlichkeit ist. Dies ist je- doch vorliegend zu verneinen. Die Frage der Einsicht in die vollständige Watch- Liste ist für den Beschwerdeführer nicht von erheblicher Bedeutung. Wie die POM zutreffend ausführt, wird die Frage von Vollzugslockerungen bzw. auch die Frage einer Aufhebung der Massnahme / bedingten Entlassung anhand der gesetzlichen Grundlagen beurteilt. Das Bestehen der Watch-Liste hat dabei keinen Einfluss auf die Beurteilung des Einzelfalls des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer er- hält zudem Einsicht in seine in der Watch-Liste enthaltenen Daten. Ihm ist es daher möglich zu überprüfen, ob diese in der Watch-Liste enthaltenen Informationen kor- rekt und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung seines Falls zu beeinflussen bzw. 6 ob diese Informationen die Beurteilung tatsächlich beeinflusst hatten. Dies kann insbesondere auch anhand des entsprechenden begründeten Entscheids überprüft werden, sobald dieser denn vorliegt. Insofern kann festgehalten werden, dass das von ihm in die Wege geleitete Beschwerdeverfahren betreffend die Frage, ob ihm Einsicht in die gesamte (anonymisierte) Watch-Liste zu gewähren ist, nicht dringlich ist. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Streitgegenstandes erachtet die Kammer daher das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht als verletzt. Hinge- gen ist zu betonen, dass mit Blick auf die wenig komplexe Streitsache ein zeitnaher Entscheid zu begrüssen wäre. Auch hinsichtlich des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist keine Rechtsverzögerung durch die POM auszumachen. Die Praxis der POM, über Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege erst im Endentscheid zu befinden, ist nicht zu beanstanden. Dies hat insbesondere für das vorliegende Ver- fahren zu gelten, in dem nur ein einmaliger Schriftenwechsel durchgeführt wurde und dem Beschwerdeführer nach Einreichung der Schlussbemerkungen, mit dem der Beschwerdeführer erstmals um sofortigen Entscheid über sein Gesuch ersucht hatte, keine weiteren notwendigen bzw. angemessenen Aufwendungen mehr ent- standen. Ein unverzüglicher Entscheid würde dem Beschwerdeführer daher fak- tisch kaum einen Vorteil bieten, weswegen ihm zuzumuten ist, den Endentscheid abzuwarten. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot nach Ansicht der Kammer auch während der Instruktion des Beschwerdeverfahrens nicht verletzt wurde. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang, dass die Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz zweimal um einen Monat erstreckt und ihm die Vernehmlassung schliesslich nicht umgehend zugestellt worden sei. Das Gewähren von Fristverlängerungen an die Vorinstanz entspricht gängiger Praxis und ist zulässig. Dies hat insbesondere für den vorliegenden Fall zu gelten, indem wie dargelegt nicht von einem dringlichen Verfahren auszugehen ist. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu einer Behörde nicht an das Beschleunigungsgebot gebunden ist, weswegen ihm unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres Fristverlängerungen gewährt werden dürfen. Das Be- schleunigungsgebot, welches nur für Behörden gilt, spricht jedoch unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht per se dagegen, vorlie- gend der ASMV Fristverlängerungen zu gewähren. Dies ergibt sich denn auch aus dem Prinzip der Waffengleichheit bzw. dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst keine Fristverlängerung beantragt hat und die Streitsache nicht von besonderer Komplexität ist, ist die ge- währte Fristerstreckung von zwei mal 30 Tagen jedoch als maximal zulässige Ver- längerung zu bezeichnen. Bezüglich der Zustellung der Vernehmlassung ist festzu- halten, dass seit Eingang der Vernehmlassung bei der POM und der Zustellung an den Beschwerdeführer knapp 4 Wochen vergangen sind. Die POM hat diese Ver- zögerung damit begründet, dass die eingehenden Unterlagen studiert und über all- fällige weitere Massnahmen befunden werden musste, was eine gewisse Zeit benötige. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar; der zuständigen Behörde ist 7 Zeit für die notwendige Instruktion einzuräumen. Die dafür genutzte Frist von 4 Wochen ist jedoch auch hier eher als die maximal zulässige Dauer zu bezeichnen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die POM im Beschwerdeverfahren das Beschleunigungsgebot nicht verletzt hat und keine Rechtsverzögerungen bzw. Rechtsverweigerungen auszumachen sind. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung, dass eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots im Instruktionsverfahren mit Blick auf die Kom- plexität der Streitsache tendenziell eher knapp verneint wurde, ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Der Beschwerdeführer wird hiermit zur Einreichung seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf- gefordert; die amtliche Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgelegt. Für den Entscheid über das Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat zwar als vollumfänglich unterliegend zu gelten, hinge- gen ist wie erwähnt zu berücksichtigen, dass die POM sein Gesuch auf Erlass ei- ner Verfügung an die ASMV hätte zurückweisen müssen. Insofern trifft ihn die ge- setzliche Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) lediglich im Umfang von ¾ der anfallenden und noch zu bestimmenden Kosten der amtlichen Verbeiständung. 2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, sind im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern – entsprechend der obigen Ausscheidung gemäss Ziff. IV.1 – ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festge- stellt, dass es im Beschwerdeverfahren vor der POM zu keiner Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gekommen ist. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerde- verfahren vor Obergericht wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwalt B.________ wird hiermit ersucht, der Kammer seine Honorarnote einzureichen. 4. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, ¾ der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug Bern, 13. Juli 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9