und es wird in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 52 StGB 19 Abs. 1 Bst. b BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO von der Strafe Umgang genommen. II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Hanfsamen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister