Die Aushändigung der beschlagnahmten Hanfsamen ist somit unzulässig. Die Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen ist ferner verhältnismässig, zumal der Beschuldigte sie lediglich zur Zierde gebraucht hätte und eine rechtmässige Verwendung nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.2). 10 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen zwischen Mitte April 2015 und 15.5.2015 in B.________ durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz;