141, S. 15 der erstinstanzlichen Erwägungen). In Anbetracht des auch vor oberer Instanz erfolgten Schuldspruchs wird die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten bestätigt. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegt werden (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).