14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘500.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Gebühren für die schriftliche Begründung; pag. 119; pag. 141, S. 15 der erstinstanzlichen Erwägungen).