Er informierte sich zwar nicht ausreichend über die aktuelle Gesetzeslage, hatte aber keine bösen Absichten und wollte die Hanfsamen bzw. die daraus entstehenden Pflanzen lediglich zur Zierde aufstellen. Das Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. Die Hanfsamen bzw. daraus spriessenden Pflanzen waren nicht zum Drogenkonsum oder Handel gedacht, womit die Tatfolgen geringfügig waren (vgl. pag. 140 f., S. 14 der erstinstanzlichen Erwägungen). Die Voraussetzungen von Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind damit gegeben und es ist von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen.