8 13. Straflosigkeit nach Art. 52 StGB Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafbefreiung anschliessen. Die Tatbegehung war simpel und nicht besonders verwerflich. Der Beschuldigte gab vier Bestellungen in Auftrag und er wollte insgesamt nur eine geringfügige Menge Hanfsamen (40 Stück) erwerben. Er informierte sich zwar nicht ausreichend über die aktuelle Gesetzeslage, hatte aber keine bösen Absichten und wollte die Hanfsamen bzw. die daraus entstehenden Pflanzen lediglich zur Zierde aufstellen.