12. Straflosigkeit nach Art. 19b BetmG Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass Art. 19b BetmG auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmittel zugeschnitten ist (pag. 140, S. 14 der erstinstanzlichen Erwägungen). Nach Art. 19b BetmG kommen nur jene Beschaffungshandlungen in Frage, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 19b). Der Beschuldigte ist kein Drogenkonsument. Folglich kann der Tatbestand von Art.